Über E-1-Visa
Inhalt
Ein E-Visum ist erforderlich, um in den USA geschäftlich tätig zu werden.
Ausländische Staatsangehörige, die in die USA einreisen möchten, müssen ein Nichteinwanderungsvisum für einen vorübergehenden Aufenthalt im Land oder ein Einwanderungsvisum für einen dauerhaften Aufenthalt erhalten. Im Allgemeinen benötigen Reisende, die zu touristischen Zwecken einreisen, ein B-Visum und Reisende, die zu geschäftlichen Zwecken einreisen, ein E-Visum. Besucher, die mit einem E-Visum in die USA einreisen, müssen geschäftliche Aktivitäten in den folgenden beiden Bereichen als Hauptzweck ausüben:
① | Hauptsächlich für Aktivitäten zwischen den USA und Ländern, mit denen sie Handelsverträge unterhalten, muss sich ein Unternehmen fest in Aktivitäten engagieren, die auf praktischem Handel beruhen und der Verbesserung und Entwicklung von Dienstleistungen und Technologien dienen. |
② | Erforderlich sind Kapitalinvestitionen in beträchtlicher Höhe in ein Unternehmen, das sich in den USA befindet, |
Bedingungen für ein Nichteinwanderungsvisum
Nichteinwanderungsvisa werden an ausländische Staatsangehörige ausgestellt, die beabsichtigen, sich für einen bestimmten Zeitraum in den USA aufzuhalten, um praktische Tätigkeiten für bestimmte Zwecke in Bereichen wie Wirtschaft, Kunst und Sport auszuüben. Ausländische Staatsangehörige, die nicht beabsichtigen, in die USA einzuwandern, sich aber länger als nach ESTA (Electronic System for Travel Authorization) zulässig aufhalten werden, müssen ein Nichteinwanderungsvisum beantragen, während diejenigen, die beabsichtigen, in die USA einzuwandern, ein Einwanderungsvisum beantragen müssen. Um ein Einwanderungs- oder Nichteinwanderungsvisum zu erhalten, müssen Dokumente eingereicht werden, die die Situation des Antragstellers, den Zweck der Reise in die USA und bestimmte Aktivitäten in den USA bestätigen, sowie ein Interview in einer US-Botschaft oder einem Generalkonsulat. Bei der Beantragung eines Nichteinwanderungsvisums muss der Antragsteller seine Absicht erklären und während des Gesprächs mit der Botschaft oder dem Generalkonsulat die folgenden beiden Punkte nachweisen:
① | Es besteht eine enge Beziehung zwischen den USA und dem Wohnsitzland des Antragstellers. |
② | Der Antragsteller wird nach dem vorübergehenden Aufenthalt mit Sicherheit in sein Heimatland zurückkehren oder die USA anderweitig verlassen. |
Es gibt zahlreiche Arten von Nichteinwanderungsvisa
Es gibt eine Vielzahl von Arten von Nichteinwanderungsvisa. Erkundigen Sie sich vor der Beantragung eines Nichteinwanderungsvisums, welche Art von Visum für Ihren eigenen Besuchszweck in den USA und für Ihren Beruf geeignet ist.
B1-Visum | Für Tourismus, Besuch von Familie und Freunden, etc. |
B2-Visum | Für Geschäftsgespräche, Einkäufe, Geschäftsschulungen usw. |
E1-Visum | Hauptsächlich für den internationalen Handel mit den USA als ansässiger Arbeitnehmer usw. |
E2-Visum | Für Investoren, die sich hauptsächlich für Investitionen in ein Unternehmen in den U.S. |
L-Visum | Für den Fall des Transfers in ein Unternehmen in den U.S.A. |
O-Visum | Für Personen, die herausragende Fähigkeiten in Bereichen wie Kunst, Bildung, Wissenschaft oder Sport besitzen |
P-Visum | Für Personen wie Künstler, Darsteller oder Sportler, die zu bestimmten Zwecken in die U.S. zu bestimmten Zwecken reisen müssen |
I-Visum | Für Mitglieder der Medien oder Journalisten, die sich in den USA aufhalten oder zu bestimmten Zwecken dorthin reisen werden |
TN/TD-Visum | Für Fachpersonal aus Mexiko oder Kanada im Rahmen der NAFTA |
J-Visum | Für Personen, die für bestimmte Zwecke in die U.S.A. reisen zu bestimmten Zwecken, z. B. für Ärzte, Professoren, Akademiker oder Lehrer (einschließlich internationaler Austauschbesuche) |
F-Visum | Hauptsächlich für Studenten, die zu akademischen Zwecken, zum Sprachstudium usw. in die USA reisen |
M-Visum | Zur Berufsausbildung oder für Besichtigungen, Schulungen oder Besuche bei zugelassenen nicht bildungsbezogenen Institutionen oder anderen Einrichtungen (ohne Sprachunterricht) |
Wählen Sie das Visum, das für Ihren Zweck und die Dauer Ihres Aufenthalts in den U.S.
Im Allgemeinen müssen ausländische Staatsangehörige, die in die USA einreisen wollen, zunächst entweder ein Nichteinwanderungsvisum für einen vorübergehenden Aufenthalt oder ein Einwanderungsvisum für diejenigen, die einen dauerhaften Aufenthalt planen, beantragen und erhalten. Die USA haben das Programm für visumfreies Reisen (Visa Waiver Program, VWP) nur für die Länder eingeführt, die sehr enge Beziehungen zu ihnen unterhalten. Im Rahmen des VWP können Reisende die USA für kurze Zeit besuchen, ohne ein Visum zu beantragen. VWP-Reisende müssen jedoch zunächst einen ESTA-Antrag (Electronic System for Travel Authorization) stellen und eine Genehmigung einholen. Diejenigen, die nicht für das VWP in Frage kommen, und diejenigen, die aus anderen Gründen in die USA reisen wollen, wie z. B. zur Teilnahme an Austauschprogrammen oder zu Reisezwecken, die nicht für ein B-Visum in Frage kommen, benötigen Nichteinwanderungsvisa. Der einfache Erhalt eines Visums garantiert nicht in allen Fällen die Erlaubnis zur Einreise in die USA. Ein Visum bedeutet, dass eine US-Botschaft oder ein Generalkonsulat bestätigt, dass der Antragsteller für einen bestimmten Zweck in die USA reisen darf. Bei der Beantragung ist besondere Vorsicht geboten, da die Einreise in die USA in einigen Fällen nicht gestattet werden kann, z. B. bei Unstimmigkeiten oder Unvollständigkeit der Dokumente und/oder aufgrund des Gesprächs mit dem Konsulat.
Unterschiede zwischen E-1- und E-2-Visa
Ein E-Visum ist für die Einreise in die USA hauptsächlich zu Geschäftszwecken bestimmt. Es gibt zwei Arten von E-Visa: E1, das für Personen ausgestellt wird, die im internationalen Handel und ähnlichen Geschäften zwischen den USA und einem Vertragsstaat tätig sind, und E-2, das für Personen ausgestellt wird, die geschäftliche Investitionen in den Vereinigten Staaten tätigen. Sowohl E-1- als auch E-2-Visa werden nur für Staatsangehörige von Ländern ausgestellt, die Handelsverträge mit den Vereinigten Staaten abgeschlossen haben. Ein E-1-Visum könnte als Visum für ansässige Arbeitnehmer bezeichnet werden, die im Handel tätig sind, und ein E-2-Visum als Visum für ansässige Arbeitnehmer, die Investitionen tätigen. Familienangehörige eines ansässigen Arbeitnehmers, der sich mit einem E-Visum in den USA aufhalten möchte, können ein E-Visum für die Familie beantragen. Berechtigte Familienmitglieder sind der Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren. Sie können mitkommen oder später nachkommen, um den ansässigen Arbeitnehmer mit dem E-Visum zu begleiten.
E-Visa für Familienangehörige
Ein E-4-Visum für Familienangehörige muss beantragt werden, wenn ein Ehepartner oder ein unverheiratetes Kind unter 21 Jahren einen ansässigen Arbeitnehmer mit einem E-1- oder E-2-Visum in die USA begleitet.Die folgenden Personen müssen jedoch kein E-4 Visum beantragen:
- Wer ein B-2 (Touristen)-Visum beantragt und erhalten hat, um die USA zu besuchen hauptsächlich zu touristischen Zwecken
- Personen, die im Rahmen des Programms für visumfreies Reisen (Visa Waiver Program) ein F-1 (Studenten)-Visum beantragt und erhalten haben, um die USA hauptsächlich zu touristischen Zwecken zu besuchen
- Personen, die ein F-1 (Studenten)-Visum beantragt und erhalten haben, um die USA zu besuchen. hauptsächlich zum Schulbesuch
Familienangehörige eines ansässigen Arbeitnehmers mit einem E-Visum können mit einem Familien-E-Visum oder einem F-1-Visum Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, Hochschulen, Berufsschulen und andere Schulen in den USA besuchen. Diejenigen, die planen, mit schulpflichtigen Kindern in die USA zu reisen, sollten sich über die Bedingungen für die Erteilung eines F-1-Visums zusätzlich zu einem Familien-E-Visum informieren und das Visum beantragen, das für ihre Situation am besten geeignet ist.
Wie sich ein E-Visum von einem Einwanderungsvisum unterscheidet
Ein E-Visum unterscheidet sich von einem Einwanderungsvisum hauptsächlich durch den Umfang seiner Beschränkungen. Während ein E-Visum benötigt wird, wenn man sich hauptsächlich aus geschäftlichen Gründen in den USA aufhält, unterscheidet es sich von einem Einwanderungsvisum dadurch, dass es den folgenden Einschränkungen unterliegt:
①Sie dürfen sich in den USA aufhalten. nur für den Zeitraum, der für geschäftliche Zwecke erforderlich ist
Ein Inhaber eines E-Visums darf sich nur für einen bestimmten, vom U.S. Department of Homeland Security genehmigten Zeitraum in den USA aufhalten und muss die USA verlassen, um nach Abschluss seiner geschäftlichen oder sonstigen Aufgaben in sein Heimatland zurückzukehren. Eine Bedingung für ein E-1-Visum ist, dass der Antragsteller in die USA kommt, um sich an praktischen und kontinuierlichen internationalen Handelsaktivitäten zwischen den USA und einem Vertragsstaat zu beteiligen. Voraussetzung für ein E-2-Visum ist, dass der Antragsteller in die USA kommt, um ein Unternehmen zu gründen, indem er ein Unternehmen in den USA leitet oder führt, in das er eine Investition von mindestens einer bestimmten Höhe getätigt hat.
②Familienmitglieder mit E-4-Visa, die einen ansässigen Arbeitnehmer mit einem E-Visum begleiten, dürfen nicht in den USA arbeiten.
Ein Ehepartner und andere Familienmitglieder, die einen ansässigen Arbeitnehmer mit einem E-Visum begleiten, erhalten Familien-E-4-Visa. Grundsätzlich dürfen ein Ehegatte oder Familienangehörige, die sich mit einem Familien-E-4-Visum in den USA aufhalten, nicht in den Vereinigten Staaten beschäftigt werden. Ein solches Familienmitglied kann jedoch bei der Einwanderungsbehörde die Erlaubnis beantragen, nach seiner Ankunft in den Vereinigten Staaten zu arbeiten. Es gibt keine Einschränkungen in Bezug auf die Art der Arbeit, die sie verrichten dürfen, oder den Inhalt ihrer Aufgaben. Familienmitglieder sollten sich mit der Einwanderungsbehörde in Verbindung setzen, wenn sie an einer Arbeit interessiert sind.
https://jp.usembassy.gov/ja/visas-ja/nonimmigrant-visas-ja/e1-e2-visas-ja/
Bedingungen für die Erteilung eines E-1-Visums
1 | Der Antragsteller für ein E-Visum muss als leitender Angestellter oder Manager des Unternehmens, in dem er oder sie arbeitet, beschäftigt gewesen sein oder über Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügen, die für die Unternehmensführung erforderlich sind. |
Der Antragsteller für ein E-1-Visum muss als Führungskraft oder Manager angestellt sein oder über fortgeschrittene Fähigkeiten oder Fachkenntnisse verfügen, die für die Unternehmensführung erforderlich sind. Darüber hinaus kann der Antragsteller aufgefordert werden, detailliert zu erläutern, warum seine Fähigkeiten oder sein Fachwissen für seinen Arbeitgeber von wesentlicher Bedeutung sind und/oder wie hoch diese Fähigkeiten sind. In vielen Fällen werden Antragsteller für ein E-1-Visum abgelehnt, die nur über Standardkenntnisse verfügen.
2 | Der Antragsteller für das E-1-Visum muss Staatsangehöriger eines Landes sein, das einen einschlägigen Vertrag (einen Vertrag über Handel und Schifffahrt) mit den Vereinigten Staaten abgeschlossen hat. |
Für die Beantragung eines E-1-Visums gelten nationalitätsbezogene Bedingungen. Wenn Staatsangehörige des Landes, das den Vertrag mit den USA geschlossen hat, 50 % oder mehr der Aktien des Unternehmens besitzen, wird es als Unternehmen dieser Nation betrachtet. Vergewissern Sie sich im Voraus, dass das Unternehmen, in dem der Antragsteller nach der Einreise in die USA arbeiten wird, ein Unternehmen eines Vertragsstaates ist.
Vertragsunterzeichnerstaaten, deren Staatsangehörige E-Visa beantragen können
- Japan
- Irland
- Argentinien
- Alba
- Vereinigtes Königreich
- Italien
- Iran
- Estland
- Äthiopien
- Australien
- Österreich
- Oman
- Niederlande
- Niederländische Antillen
- Kanada
- Südkorea
- Kroatien
- Kolumbien
- Kosta Rica
- Gibraltar
- Singapur
- Schweiz
- Schweden
- Spanien
- Surinam
- Slowenien
- Serbien-Montenegro
- Thailand
- Taiwan
- Chile
- Togo
- Türkei
- Deutschland
- Neukaledonien
- Norwegen
- Pakistan
- Paraguay
- Philippinen
- Finnland
- Frankreich
- Belgien
- Polen
- Bolivien
- Bosnien-Herzegowina
- Honduras
- Mazedonien
- Mexiko
- Südafrika
- Jordanien
- Lettland
- Liberia
- Luxembourg
- Territorium der Wallis- und Futuna-Inseln
- (Auflistung in keiner bestimmten Reihenfolge)
3 | Das Unternehmen, das den E-1-Visum-Antragsteller beschäftigt, muss sich in dem Land befinden, das einen entsprechenden Vertrag unterzeichnet hat. |
Im Falle des Vereinigten Königreichs beispielsweise ist der Antragsteller für das E-1-Visum ein britischer Staatsbürger und das Unternehmen, in dem er oder sie in den USA arbeiten wird, muss ebenfalls die britische Staatsangehörigkeit besitzen.
4 | Das Unternehmen muss im internationalen Handel tätig sein, und Transaktionen mit den USA müssen mehr als 50 % seiner Handelstransaktionen ausmachen. |
Das Unternehmen muss im direkten Import oder Export mit den USA tätig sein, und auch mehr als 50% seines weltweiten Handelsvolumens muss aus Geschäften mit den USA stammen.
5 | Das Handelsvolumen des Unternehmens muss gleich oder größer sein als der gesetzlich festgelegte Betrag. |
Ein erhebliches Handelsvolumen mit den USA ist zwar Voraussetzung für die Erteilung eines E-Visums, das notwendige Volumen ist jedoch nicht eindeutig definiert. Darüber hinaus wird der Schwerpunkt darauf gelegt, ob zwischen dem Antragsteller für ein E-1-Visum und seinem Arbeitgeber gegenseitig vorteilhafte Beziehungen zu erwarten sind, die den Vereinigten Staaten direkte Gewinne und Vorteile bringen würden. Da der direkte Handel mit den U.S.A., und nicht der indirekte Handel über andere Unternehmen erforderlich ist, wird empfohlen, dass sich potenzielle Antragsteller im Vorfeld über Inhalt und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit in den USA informieren.
6 | Der Antragsteller muss die Absicht haben, nach Abschluss seiner Geschäftstätigkeit, für die das E-1 Visum ausgestellt wurde, in sein Heimatland zurückzukehren. |
Der Antragsteller muss die Absicht haben, in sein Heimatland zurückzukehren, anstatt in den USA zu bleiben,
Über das E-2-Investorenvisum
Ein Antragsteller für ein E-2-Visum, das als Investorenvisum bekannt ist, muss die folgenden Bedingungen erfüllen und Unterlagen vorlegen, die diese bestätigen.
Bedingungen für die Erteilung eines E-2-Visums
1 | Wenn der Antragsteller ein Angestellter ist, muss er oder sie planen, als Führungskraft oder Manager des U. |
Wenn der Antragsteller für ein E-2-Visum nicht selbst Investor ist, muss er oder sie für eine Beschäftigung als Führungskraft oder Manager in einem in den USA niedergelassenen Unternehmen qualifiziert sein oder über Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügen, die für die Unternehmensführung erforderlich sind.
2 | Das Unternehmen und der Antragsteller müssen aus Ländern stammen, die entsprechende Verträge mit den Vereinigten Staaten abgeschlossen haben. |
Das Unternehmen und der Antragsteller, die das E-2-Visum beantragen, müssen aus Ländern stammen, die Handels- und Schifffahrtsverträge mit den Vereinigten Staaten abgeschlossen haben.
3 | Investoren müssen in leitender Position in ihren Unternehmen tätig sein |
Ein Investor, der ein E-2 Visum beantragt, muss befugt sein, Entscheidungen über die Finanzierung und die Ziele des Unternehmens, in das investiert wird, zu treffen. Handelt es sich bei dem Investor um eine Kapitalgesellschaft, muss ein Staatsangehöriger eines Landes, das einen entsprechenden Vertrag mit den USA abgeschlossen hat, mehr als 50 % des Eigenkapitals oder der Aktien mit Stimmrecht in der Geschäftsführung des Unternehmens halten.
4 | Die Investition muss ein tatsächlich existierendes Unternehmen sein |
Der Inhalt der Investition muss in den USA tatsächlich existieren,
5 | Die Investition muss einen erheblichen Umfang haben und deutlich über den Betrag hinausgehen, der für den Lebensunterhalt des Investors und seiner Familie erforderlich ist. |
Investoren müssen in den USA Unternehmen gründen und Investitionen tätigen, die den Bestimmungen des Einwanderungsgesetzes entsprechen. Die erforderliche Höhe der Investitionen wird anhand von Faktoren wie dem Zweck des Unternehmens, seinen Einzelheiten, dem Gesamtinvestitionsbetrag und dem anfänglichen Investitionsbetrag bestimmt.
6 | Die Investition muss bereits getätigt worden sein oder sich in der Durchführung befinden. |
Es muss nachgewiesen werden, dass kontinuierlich investiert wird und dass die Investition nicht rückgängig gemacht werden kann. Nicht als Investitionen gelten z. B. der Besitz von unbebauten Grundstücken oder das Halten von nicht investierten Geldern auf Konten als unerklärte Ausgaben.
7 | Der Antragsteller muss die Absicht haben, die U. |
Der Antragsteller muss die Absicht haben, in sein Heimatland zurückzukehren oder in ein anderes Land zu gehen, anstatt in den USA zu bleiben, Vor der Beantragung eines E-2-Visums müssen das Unternehmen und der Antragsteller im Voraus das Risiko des Verlusts der in das Unternehmen investierten Mittel ermitteln. Wenn die Mittel nach der Investition in das Unternehmen ganz oder teilweise verloren gegangen sind, werden sie als Verluste verbucht und gelten nicht als Investitionen. Da eine Aufstockung der Mittel, z. B. durch die Aufnahme von Krediten mit dem Investitionsvermögen als Sicherheit, nicht zulässig ist, wird empfohlen, dass sich die Antragsteller zunächst eingehend mit Anlageexperten beraten und alle Punkte bestätigen lassen, die bei Investitionen Vorsicht erfordern.