Rechtszeitschriften und Rezensionen
Intextikation: Txting Whl Drvng. Does the Punishment Fit the Crime? 32 UH L. Rev. 359 (2010).
§291-3.3 Aufbewahrung von geöffneten Behältern mit berauschendem Alkohol oder Konsum an einem Aussichtspunkt. (a) Niemand darf in einem Kraftfahrzeug oder auf einem Moped, wenn sich das Fahrzeug oder Moped auf einer öffentlichen Straße, einem Weg oder einer Autobahn oder an einem Aussichtspunkt befindet, eine Flasche, eine Dose oder ein anderes Behältnis mit berauschendem Alkohol aufbewahren, das geöffnet oder versiegelt wurde oder dessen Inhalt teilweise oder vollständig entfernt wurde, es sei denn, das Behältnis wird im Kofferraum des Fahrzeugs aufbewahrt oder in einem anderen Bereich des Fahrzeugs, der normalerweise nicht vom Fahrer oder den Fahrgästen genutzt wird, wenn das Fahrzeug nicht mit einem Kofferraum ausgestattet ist. Ein Ablage- oder Handschuhfach gilt als innerhalb des vom Fahrer und den Fahrgästen besetzten Bereichs.
(b) Niemand darf an einem Aussichtspunkt berauschenden Alkohol konsumieren.
(c) Unterabschnitt (a) gilt nicht für ein Freizeit- oder anderes Fahrzeug, das keinen separaten Kofferraum hat.
(d) Jede Person, die gegen diesen Abschnitt verstößt, macht sich eines Verstoßes schuldig.
Anmerkungen zum Fall
Aufgrund des eindeutigen Wortlauts von Unterabschnitt (b) und §287-3(a) und weil Unterabschnitt (b) keinen „Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung“ beschreibt, der sich aus dem „Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ ergibt, hat das Bezirksgericht die gesetzlichen Anforderungen missachtet und sein Ermessen missbraucht, als es feststellte, dass ein Verstoß gegen Unterabschnitt (b) ordnungsgemäß als Teil der Verkehrsabstraktion des Angeklagten aufgenommen wurde. 123 H. 293 (App.), 233 P.3d 713 (2010).
Wo nichts in den Akten die Schlussfolgerung zulässt, dass der Beklagte absichtlich auf das Recht verzichtet hat, eine unzulässige Auflistung eines Verstoßes gegen Unterabschnitt (b) in der Zusammenfassung des Beklagten anzufechten, und nichts darauf hindeutet, dass die Verkehrszusammenfassung in Betracht gezogen wurde oder hätte in Betracht gezogen werden sollen, bevor der Beklagte den Verstoß zugab, oder dass der Angeklagte tatsächliche oder konstruktive Kenntnis davon hatte, dass sein Geständnis dazu führen könnte, dass der Verstoß auf dem Auszug des Angeklagten erscheint, hat das Bezirksgericht sein Ermessen missbraucht, als es zu dem Schluss kam, dass der Angeklagte auf seine Verteidigung oder Rechte im Zusammenhang mit dem Auszug verzichtet hat. 123 H. 293 (App.), 233 P.3d 713 (2010).