(a) An Sonntagen darf niemand mit einem Hund oder einem Gerät, das geeignet ist, die genannten Wildvögel oder Wildtiere zu töten, jagen oder ihnen nachstellen, es sei denn, dies ist in den Unterabschnitten (b), (c), (d) und (e) dieses Abschnitts vorgesehen.
(b) Dieser Abschnitt gilt nicht für das Fallenstellen, das Ausbilden von Hunden, das Jagen von Rotfüchsen mit Hunden oder die Teilnahme an kommerziellen Wildschutzmaßnahmen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von § 572 dieses Titels.
(c) Dieser Abschnitt gilt nicht für Hirschjagdsaisons, die vom Ministerium festgelegt werden.
(d) Die Sonntagshirschjagd kann auf privatem Land nach Ermessen des Grundbesitzers und auf öffentlichem Land stattfinden, das von der zuständigen Regierungsbehörde nach deren Ermessen festgelegt wird, die die Öffentlichkeit über den Ort und die Zeiten der Sonntagsjagd auf ihrem jeweiligen öffentlichen Land informiert. Jede Behörde, die die Sonntagsjagd auf ihrem öffentlichen Grund und Boden festlegt oder ändert, muss der Öffentlichkeit ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme geben, bevor sie den Ort oder die Zeiten für die Sonntagsjagd festlegt. Für die Zwecke dieses Abschnitts umfasst „öffentliches Land“ Bundes-, Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder anderes staatliches Land.
(e) Dieser Abschnitt gilt nicht für die Ernte von Hirschen, wie sie vom Ministerium durch seine Hirschjagdprogramme erlaubt wird.
26 Del. Laws, c. 165, § 10; Code 1915, § 2383; Code 1935, § 2833; 45 Del. Laws, c. 258, § 1; 7 Del. C. 1953, § 714; 63 Del. Laws, c. 389, § 3; 70 Del. Laws, c. 275, § 71; 78 Del. Laws, c. 27, § 2; 80 Del. Laws, c. 320, § 1; 81 Del. Laws, c. 318, § 1.