Kapitel 16.04 INTERNATIONALER FEUERWEHRCODE

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Kapitel 16.04INTERNATIONALER FEUERWEHRCODE1

Abschnitte:

16.04.010 Kurzer Titel – Angenommen.

16.04.011 Brandschutzbeauftragter definiert.

16.04.015 Parken von Notfahrzeugen.

16.04.016 Genehmigungen und Gebühren.

16.04.020 Aufgehoben.

16.04.025 Lokale Änderungen des International Fire Code.

16.04.030 Verstoß – Strafe.

16.04.010 Kurzer Titel – Angenommen.

(1) Der International Fire Code wird durch Verweis angenommen und gilt in der Stadt Puyallup. Auf den International Fire Code kann in diesem Kapitel als „Brandschutzkodex“ Bezug genommen werden.

(2) Der International Fire Code ist die Ausgabe 2015 des International Fire Code, veröffentlicht vom International Code Council, Inc, einschließlich der Normen der National Fire Protection Association, auf die im International Fire Code ausdrücklich verwiesen wird, in der vom Washington State Building Code Council in Kapitel 51-54 WAC angenommenen Fassung, wie sie jetzt besteht oder später geändert wird; unter der Voraussetzung, dass ungeachtet jeglicher Formulierung in diesem Code Teilnehmern an religiösen Zeremonien das Mitführen von Handkerzen nicht untersagt ist. Die folgenden Anhänge werden ausdrücklich angenommen:

(a) Anhang B, Brandschutzanforderungen für Gebäude;

(b) Anhang C, Standorte und Verteilung von Hydranten;

(c) Anhang D, Zufahrtswege für Feuerwehrgeräte;

(d) Anhang E, Gefahrenkategorien;

(e) Anhang F, Gefährdungseinstufung;

(f) Anhang H, Gefahrstoffmanagementplan (HMMP) und Anweisungen für die Gefahrstoffinventarisierung (HMIS). (Ord. 3130 § 1 (Exh. A), 2016; Ord. 3043 § 1, 2013; Ord. 2962 § 1, 2010).

16.04.011 Brandschutzbeauftragter definiert.

Für die Zwecke dieses Kapitels und aller anderen Bestimmungen des Stadtgesetzes, die sich mit dem Brandschutz befassen, diesen anwenden, durchsetzen oder auslegen, bezeichnet der Begriff „Brandschutzbeauftragter“ jeden Beauftragten, der vom Stadtverwalter ermächtigt wurde, als Brandschutzbeauftragter zu fungieren. (Ord. 2962 § 2, 2010; Ord. 2801 § 1, 2004).

16.04.015 Parken von Notfallfahrzeugen.

Abschnitt 1. Definitionen: Die folgenden Definitionen gelten für die Auslegung und Durchsetzung dieses Kapitels.

(A) Notfahrbahn: Der Bereich innerhalb eines öffentlichen Wegerechts, einer Grunddienstbarkeit oder eines Privatgrundstücks, der dazu bestimmt ist, dass Feuerwehrfahrzeuge und andere Brandbekämpfungs- oder Notfallausrüstungen ihn benutzen, befahren oder dort parken können.

(B) Parken, Abstellen, Anhalten, Stehen oder Stehenlassen: Bedeutet das Anhalten eines Fahrzeugs, unabhängig davon, ob es besetzt ist oder nicht, es sei denn, dies ist notwendig, um einen Konflikt mit anderen Verkehrsteilnehmern zu vermeiden oder um die Anweisungen eines Polizei- oder Feuerwehrbeamten, eines Verkehrskontrollschilds oder eines Signals zu befolgen.

(C) Fahrzeug: Eine durch Kraft angetriebene Maschine, die dazu bestimmt ist, sich mit Hilfe von Rädern, Laufflächen, Kufen oder Schlitten auf dem Boden oder auf Schienen fortzubewegen und Personen oder Sachen zu transportieren oder Maschinen zu ziehen, und die unter anderem Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen, Anhänger, Motorräder, Traktoren, Buggys, Waggons und Lokomotiven umfasst.

Abschnitt 2. Anforderungen/Standards: Wenn der Brandschutzbeauftragte es verlangt, sind Fahrspuren für Rettungsfahrzeuge um Einrichtungen herum vorzusehen, die aufgrund ihrer Größe, ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihres Inhalts einen Zugang erfordern, der über das hinausgeht, was normalerweise durch die Nähe zu den Straßen der Stadt gewährleistet ist.

(A) Die Fahrspuren müssen eine ungehinderte Mindestbreite von 20 Fuß und einen vertikalen Abstand von 13 Fuß und 6 Zoll aufweisen.

(B) Die Fahrspuren sind durch eine 4 Zoll breite Linie und 2 Fuß hohe Blockbuchstaben zu kennzeichnen, die in der Fahrspur in einem Abstand von 50 Fuß oder in anderen Abständen, die der Brandschutzbeauftragte für angemessen hält, aufgemalt sind und auf denen steht: „Nur für Rettungsfahrzeuge“, wobei die Farbe vom Brandschutzbeauftragten festzulegen ist (hellgelb), und durch das Aufstellen von Schildern, auf denen steht: „Nur für Rettungsfahrzeuge – Parken verboten – Fahrzeuge, die gegen die Vorschriften verstoßen, werden beschlagnahmt.“ Die Schilder sind an oder unmittelbar neben der Bordsteinkante oder am Gebäude anzubringen. Die Schilder müssen 12″ x 18″ groß sein und Buchstaben und Hintergrund in kontrastierenden Farben haben, die aus einer Entfernung von mindestens 50 Fuß gut lesbar sind. Die Schilder dürfen nicht weiter als 50 Fuß voneinander entfernt aufgestellt werden, es sei denn, der Beamte der Brandschutzordnung hält einen größeren Abstand für angemessen, und sie dürfen nicht höher als 4 Fuß vom Boden entfernt sein, es sei denn, der Beamte der Brandschutzordnung hält eine größere Höhe für erforderlich.

C. Die Fahrspuren für Rettungsfahrzeuge müssen entweder aus Asphalt oder Beton bestehen, entsprechend den aktuellen Standards der Stadt Puyallup.

D. Wo Notfahrbahnen an städtische Straßen oder Parkplätze anschließen, müssen ausreichende Abstände und Wenderadien vorgesehen werden. Alle vorgeschlagenen Pläne müssen von einem städtischen Ingenieur und dem Brandschutzbeauftragten genehmigt werden.

Abschnitt 3. Parken Verboten: Außer wenn es notwendig ist, um einen Konflikt mit anderen Verkehrsteilnehmern zu vermeiden, oder wenn die Anweisung eines Polizei- oder Feuerwehrbeamten oder eines Verkehrskontrollzeichens, -signals oder -geräts befolgt wird, darf keine Person:

A. Ein Fahrzeug, ob besetzt oder unbesetzt, an einer Stelle anzuhalten, stehen zu lassen oder zu parken, an der offizielle Schilder für die Rettungsgasse angebracht sind, außer:

1. Kurzfristig, um einen oder mehrere Fahrgäste aufzunehmen oder zu entlassen; oder

2. Lieferfahrzeug zum Zweck und während des tatsächlichen Be- oder Entladens.

Abschnitt 4. Fahrspuren für Rettungsfahrzeuge als Teil von Zufahrten und oder Parkflächen. Der Beamte der Brandschutzordnung kann verlangen, daß als Zufahrtswege oder private Verkehrswege ausgewiesene Flächen nicht zum Parken benutzt werden dürfen. Wenn solche Bereiche festgelegt sind, müssen sie gemäß Abschnitt 2(B) gekennzeichnet werden.

Abschnitt 5. Bestehende Gebäude. Wenn der Beamte der Brandschutzordnung feststellt, dass die Zugänglichkeit für Feuerwehrapparate in der Nähe bestehender Gebäude oder Strukturen nicht gegeben ist, kann er verlangen, dass Rettungswege angelegt und instand gehalten werden.

Abschnitt 6. Durchsetzung. Es ist die Pflicht der Polizei und des Brandschutzbeauftragten von Puyallup und/oder ihrer bevollmächtigten Vertreter, diesen Abschnitt durchzusetzen.

Abschnitt 7. Bußgelder. Ein Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Abschnitts stellt eine zivilrechtliche Übertretung der Klasse 3 dar, wie in Kapitel 1.02 PMC definiert.

Abschnitt 8. Beschlagnahme widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge. Zusätzlich zu den in Abschnitt 7 vorgesehenen Strafen wird jedes Fahrzeug, das unter Verstoß gegen eine der Bestimmungen dieses Abschnitts ordnungswidrig abgestellt wurde, beschlagnahmt.

(Ord. 3130 § 1 (Exh. A), 2016; Ord. 2801 § 1, 2004; Ord. 2604 § 1, 1999; Ord. 2548 § 1, 1998; Ord. 2156 § 1, 1988; Ord. 1986 § 1, 1983).

16.04.016 Genehmigungen und Gebühren.

Zusätzlich zum International Fire Code gelten die folgenden Bestimmungen für Genehmigungsanforderungen:

(1) Genehmigungsgebühren. Alle Gebühren für Genehmigungen oder andere Zulassungen, die in diesem Titel vorgeschrieben sind, gelten in der jeweils gültigen Fassung oder in der Fassung, die von Zeit zu Zeit durch einen schriftlichen Erlass des City Managers geändert werden kann. Kopien aller Gebührentabellen und aller späteren Änderungen werden in den Büros des Feuerwehrchefs und der Entwicklungsabteilung während der regulären Geschäftszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgehalten.

(2) Gebühr für Genehmigungsinspektion. Für jede Inspektion, die mehr als eine Stunde in Anspruch nimmt, wird eine Inspektionsgebühr erhoben, deren Stundensatz durch Beschluss des Stadtrats festgelegt wird und die zusätzlich zu einer etwaigen Genehmigungsgebühr erhoben wird. Die Inspektionsgebühren werden in 30-Minuten-Schritten berechnet, wobei für die ersten 30 Minuten oder einen Teil davon der volle Stundensatz berechnet wird.

(3) Aufhebung. Der Brandschutzbeauftragte ist befugt, eine Genehmigung auszusetzen oder zu widerrufen, wenn nach einer Anhörung durch den Brandschutzbeauftragten festgestellt wird, dass der Genehmigungsinhaber es versäumt, verweigert oder versäumt hat, die erforderlichen Genehmigungsgebühren innerhalb von 90 Tagen nach dem Versand einer Rechnung an den Genehmigungsinhaber, in der die Zahlung gefordert wird, zu zahlen. Der Versand erfolgt per First Class Mail des U.S. Postal Service.

(Ord. 2801 § 1, 2004; Ord. 2604 § 2, 1999; Ord. 2015 § 1, 1984).

16.04.020 Konflikt mit internationalen Codes.

Aufgehoben durch Ord. 2962. (Ord. 2801 § 1, 2004; Ord. 1951 § 3, 1982).

16.04.025 Lokale Änderungen des International Fire Code.

Der in diesem Kapitel durch Verweis angenommene International Fire Code wird hiermit wie folgt geändert:

(1) IFC Abschnitt 102.7 wird wie folgt geändert:

102.7 Referenzierte Codes und Standards. Die Codes und Normen, auf die in diesem Code verwiesen wird, sind diejenigen, die in Kapitel 45 aufgeführt sind (wo Normen innerhalb der IFC verwiesen werden), und diese Codes und Normen werden als Teil der Anforderungen dieses Codes in dem vorgeschriebenen Umfang jedes solchen Verweises betrachtet, wie vom Brandschutzbeauftragten festgelegt oder geändert. Bei Abweichungen zwischen den Bestimmungen dieses Codes und den in Bezug genommenen Normen gelten die Bestimmungen dieses Codes.

(2) Die IFC-Abschnitte 108.3, 109.3 und 111.4 werden hiermit aufgehoben.

(3) Die IFC-Abschnitte 503.1, 503.1.1, 503.1.2, 503.1.3, 503.2, 503.3 und 503.4 werden hiermit in die Stadt Puyallup übernommen.

(4) IFC-Abschnitt 503.1 wird wie folgt geändert:

503.1 Wo erforderlich. Feuerwehrzufahrten müssen in Übereinstimmung mit den Abschnitten 503.1.1 bis 503.1.3 und Anhang D bereitgestellt und unterhalten werden.

Ausnahme: Wenn ein Einfamilienhaus vor dem 1. Juli 2011 rechtmäßig existierte, darf eine kumulative Quadratmeterzahl von nicht mehr als 25 Prozent der ursprünglichen Quadratmeterzahl hinzugefügt werden.

503.1.1 Gebäude und Einrichtungen. Für jede Einrichtung, jedes Gebäude oder jeden Gebäudeteil, der in den Zuständigkeitsbereich der Behörde verlegt oder dort errichtet wird, müssen genehmigte Feuerwehrzufahrten vorhanden sein. Die Feuerwehrzufahrt muss den Anforderungen dieses Abschnitts entsprechen und sich innerhalb von 150 Fuß von allen Teilen der Einrichtung und allen Teilen der Außenwände des ersten Stockwerks des Gebäudes erstrecken, gemessen auf einer genehmigten Route um die Außenseite des Gebäudes oder der Einrichtung: Der Brandschutzbeauftragte ist befugt, die Abmessung von 150 Fuß zu erhöhen, wenn:

(a) das Gebäude durchgehend mit einem zugelassenen automatischen Sprinklersystem ausgestattet ist, das gemäß Abschnitt 903.3.1.1, 903.3.1.2 oder 903.3.1.3 installiert wurde.

(b) Feuerwehrzufahrten können aufgrund der Lage auf dem Grundstück, der Topographie, der Wasserwege, der nicht befahrbaren Steigungen oder anderer ähnlicher Bedingungen nicht eingerichtet werden, und es ist eine zugelassene alternative Brandschutzeinrichtung vorhanden.

(c) Es gibt nicht mehr als zwei Gebäude der Gruppe R-3 oder der Gruppe U.

503.1.2 Zusätzlicher Zugang. Der Brandschutzbeauftragte ist befugt, mehr als eine Feuerwehrzufahrt zu verlangen, wenn eine einzelne Straße durch Fahrzeugstau, Geländebeschaffenheit, klimatische Bedingungen oder andere Faktoren, die den Zugang einschränken könnten, beeinträchtigt werden könnte.

503.1.3 Hochlager. Die Zufahrt von Feuerwehrfahrzeugen zu Gebäuden, die für die Lagerung von hoch aufgeschichteten brennbaren Materialien genutzt werden, muss den geltenden Bestimmungen von Kapitel 23 entsprechen.

503.2 Spezifikationen. Feuerwehrzufahrten müssen in Übereinstimmung mit den Abschnitten 503.2.1 bis 503.2.8 angelegt und gestaltet werden.

503.2.1 Abmessungen. Feuerwehrzufahrten müssen eine ungehinderte Breite von mindestens 20 Fuß und einen ungehinderten vertikalen Abstand von mindestens 13 Fuß 6 Zoll haben.

Ausnahme: Der Brandschutzbeauftragte ist befugt, eine Verringerung der Mindestzugangsbreite zu genehmigen.

503.2.2 Befugnis. Der Brandschutzbeauftragte ist befugt, eine Vergrößerung der Mindestzufahrtsbreiten zu verlangen, wenn diese für Feuerwehr- oder Rettungseinsätze unzureichend sind.

(5) Die IFC-Abschnitte 503.2.3, 503.2.4 und 503.2.7 werden wie folgt geändert:

503.2.3 Oberfläche. Feuerwehrzufahrten sind so zu gestalten und instand zu halten, dass sie den Belastungen durch Feuerwehrgeräte standhalten und einen Belag aufweisen, der allwettertauglich ist und den Straßenbaunormen der Stadt Puyallup entspricht.

503.2.4 Wenderadius. Der erforderliche Wenderadius einer Feuerwehrzufahrt wird vom Brandschutzbeauftragten und den Straßenbaunormen der Stadt Puyallup festgelegt.

503.2.5 Sackgassen. Sackgassen für Feuerwehrzufahrten mit einer Länge von mehr als 150 Fuß müssen mit einem genehmigten Bereich zum Wenden von Feuerwehrgeräten ausgestattet sein.

503.2.7 Gefälle. Das Gefälle der Feuerwehrzufahrtsstraße muss innerhalb der Grenzen liegen, die vom Brandschutzbeauftragten auf der Grundlage des Feuerwehrgeräts, des Anhangs D und der Straßenbaunormen der Stadt Puyallup festgelegt wurden.

503.2.8 An- und Abfahrtswinkel. Die Anfahrts- und Abfahrtswinkel für Feuerwehrzufahrten müssen innerhalb der vom Brandschutzbeauftragten auf der Grundlage des Feuerwehrgeräts festgelegten Grenzen liegen.

503.3 Markierungen. Wenn der Beamte der Brandschutzordnung dies vorschreibt, sind für Feuerwehrzufahrten zugelassene Schilder oder andere zugelassene Hinweise oder Markierungen mit der Aufschrift NO PARKING-FIRE LANE vorzusehen, um diese Straßen zu kennzeichnen oder ihre Sperrung zu verbieten. Die Mittel, mit denen Feuerwehrzufahrten gekennzeichnet werden, müssen jederzeit in einem sauberen und lesbaren Zustand gehalten und bei Bedarf ersetzt oder repariert werden, um eine angemessene Sichtbarkeit zu gewährleisten.

503.4 Behinderung von Feuerwehrzufahrten. Feuerwehrzufahrten dürfen in keiner Weise versperrt werden, auch nicht durch das Abstellen von Fahrzeugen. Die in Abschnitt 503.2.1 festgelegten Mindestbreiten und -abstände müssen jederzeit eingehalten werden.

(6) IFC-Abschnitt 503.6 wird wie folgt geändert:

503.6 Sicherheitstüren. Der Einbau von Sicherheitstoren an einer Feuerwehrzufahrt muss vom Feuerwehrkommandanten genehmigt werden. Wenn Sicherheitstüren eingebaut werden, müssen sie über eine zugelassene Notbetätigung verfügen. Die Sicherheitstüren und die Notbetätigung müssen jederzeit betriebsbereit sein. Sofern elektrische Torantriebe vorhanden sind, müssen sie nach UL 325 zugelassen sein. Für den automatischen Betrieb vorgesehene Tore müssen so konstruiert, gebaut und installiert sein, dass sie den Anforderungen der ASTM F 2200 entsprechen. Das Haupteingangstor und alle anderen elektronischen Tore aller Wohn-, Gewerbe- oder Industriegebiete müssen so konstruiert sein, dass sie mit einer schlüsselgesteuerten Vorrichtung und einem Notrufsystem ausgestattet sind, das alle Tore öffnet, damit Feuerwehrfahrzeuge sofort in das Gebiet einfahren können. Bei diesem System muss es sich um ein Prioritätssteuerungssystem handeln, das eine datenkodierte Infrarotkommunikation zur Identifizierung des Feuerwehrfahrzeugs verwendet. Das zu installierende System muss mit dem von der Stadt Puyallup verwendeten Vorrangsteuerungssystem für Verkehrssignale kompatibel sein. Der Entwurf und die endgültige Installation des Systems müssen von der Stadt Puyallup genehmigt werden. Ein Sicherheitstor für ein oder zwei Einfamilienhäuser oder ein nicht-elektronisches Tor muss mit einer vom Feuerwehrchef genehmigten Schlüsselkontrollvorrichtung ausgestattet sein. Alle Tore müssen von der Verkehrsabteilung geprüft werden. Wenn erforderlich, ist dem Brandschutzbeauftragten und der Verkehrsabteilung ein Plan vorzulegen, um die für das Stapeln von Fahrzeugen und andere Wendemanöver erforderliche Fläche zu bestimmen.

(7) IFC-Abschnitt 505.1 wird wie folgt geändert:

505.1 Adresskennzeichnung: Neue und bestehende Gebäude müssen genehmigte Adressennummern, Gebäudenummern oder genehmigte Gebäudekennzeichnungen an einer Stelle haben, die deutlich lesbar und von der Straße oder dem Weg vor dem Grundstück aus sichtbar ist. Diese Nummern müssen sich von ihrem Hintergrund abheben. Die Adressennummern müssen aus arabischen Ziffern oder Buchstaben bestehen. Die Ziffern müssen mindestens 6 Zoll hoch sein und eine Mindestschriftbreite von 12,7 mm (0,5 Zoll) für Gebäude haben, die weniger als 50 Fuß von der Straße entfernt sind, 12 Zoll hoch für Gebäude, die 51 bis 100 Fuß von der Straße entfernt sind, und 18 Zoll hoch für Gebäude, die mehr als 100 Fuß von der Straße entfernt sind. Wenn der Zugang über eine Privatstraße oder eine Einfahrt erfolgt und das Gebäude vom öffentlichen Weg aus nicht einsehbar ist, muss ein Denkmal, ein Mast oder ein anderes Zeichen oder Mittel verwendet werden, um das Gebäude zu kennzeichnen.

(8) IFC Abschnitt 507.1 wird wie folgt geändert:

507.1. Erforderliche Wasserversorgung. Eine zugelassene Wasserversorgung, die in der Lage ist, die erforderliche Löschwassermenge für den Brandschutz zu liefern, ist für Grundstücke bereitzustellen, auf denen Anlagen, Gebäude oder Gebäudeteile künftig errichtet oder in den Zuständigkeitsbereich verlegt werden.

Ausnahme: Wenn ein Einfamilienhaus vor dem 1. Juli 2011 rechtmäßig existierte, darf ein kumulativer Quadratfuß-Zusatz von nicht mehr als 25 Prozent der ursprünglichen Quadratmeterzahl errichtet werden.

(Ord. 3043 § 2, 2013; Ord. 2979 § 2, 2011; Ord. 2962 § 4, 2010).

16.04.030 Zuwiderhandlung – Strafe.

(1) Es ist rechtswidrig, wenn eine Person oder Organisation gegen eine Bestimmung dieses Kapitels oder eines hierin angenommenen Codes verstößt oder ein Gebäude, eine Struktur oder eine Ausrüstung errichtet, baut, vergrößert, verändert, repariert, verschiebt, verbessert, entfernt, verändert, umwandelt, abreißt, ausstattet, nutzt, besetzt oder instand hält oder ein Grundstück entgegen den Bestimmungen dieses Kapitels oder eines hierin angenommenen Codes oder unter Verletzung dieser Bestimmungen nutzt.

(2) Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Kapitels stellt eine zivilrechtliche Übertretung der Klasse 1 gemäß Kapitel 1.02 PMC dar. Ungeachtet des Vorstehenden stellt ein Verstoß gegen eine Anordnung zur Einstellung der Arbeiten, eine Bekanntmachung eines Verstoßes oder die Verwendung unsicherer Strukturen oder Ausrüstungen nach einer entsprechenden Bekanntmachung eine Ordnungswidrigkeit dar.

(3) Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Kapitels oder den International Fire Code stellt eine gesonderte Übertretung oder Straftat dar.

(4) Jeder Tag, an dem ein bestimmter Verstoß besteht, stellt eine gesonderte Übertretung oder ein Vergehen dar.

(5) Zusätzlich zu Geldstrafen oder Bußgeldern muss der Zuwiderhandelnde als Bedingung für die weitere Nutzung des Grundstücks oder der Struktur, das/die gegen dieses Kapitel oder den International Fire Code verstößt, den Verstoß unverzüglich beseitigen. Darüber hinaus haftet der Zuwiderhandelnde für alle Kosten und Ausgaben, die durch einen solchen Verstoß entstehen. (Ord. 2962 § 5, 2010).

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