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(a) Der Fahrer eines Fahrzeugs muss einem Fußgänger, der die Fahrbahn innerhalb eines markierten Zebrastreifens oder innerhalb eines nicht markierten Zebrastreifens an einer Kreuzung überquert, die Vorfahrt gewähren, sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist.

(b) Dieser Abschnitt entbindet einen Fußgänger nicht von der Pflicht, die gebotene Sorgfalt für seine Sicherheit anzuwenden. Kein Fußgänger darf plötzlich einen Bordstein oder eine andere sichere Stelle verlassen und in den Weg eines Fahrzeugs gehen oder laufen, das so nahe ist, dass es eine unmittelbare Gefahr darstellt. Kein Fußgänger darf den Verkehr unnötig aufhalten oder verzögern, wenn er sich auf einem markierten oder nicht markierten Zebrastreifen befindet.

Ausdrücke, die im California Vehicle Code 21950

  • verwendet werden Fahrer: ist eine Person, die ein Fahrzeug fährt oder die tatsächliche physische Kontrolle über ein Fahrzeug hat. Siehe California Vehicle Code 305
  • Fußgänger: schließt eine Person ein, die einen selbstfahrenden Rollstuhl, ein motorisiertes Dreirad oder ein motorisiertes Vierrad fährt und aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, sich wie ein Fußgänger zu bewegen, wie in Unterabschnitt (a) angegeben. Siehe California Vehicle Code 467
  • Verkehr: umfasst Fußgänger, gerittene Tiere, Fahrzeuge, Straßenbahnen und andere Transportmittel, entweder einzeln oder zusammen, während sie eine Straße zum Zwecke der Fortbewegung benutzen. Siehe California Vehicle Code 620
  • Fahrzeug: ist ein Gerät, mit dem eine Person oder ein Gegenstand auf einer Autobahn angetrieben, bewegt oder gezogen werden kann, mit Ausnahme eines Geräts, das ausschließlich durch menschliche Kraft bewegt oder ausschließlich auf stationären Schienen oder Gleisen verwendet wird. Siehe California Vehicle Code 670

(c) Der Fahrer eines Fahrzeugs, das sich einem Fußgänger auf einem markierten oder nicht markierten Zebrastreifen nähert, hat die gebotene Sorgfalt walten zu lassen und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf den Betrieb des Fahrzeugs zu ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit des Fußgängers erforderlich sind.

(d) Unterabschnitt (b) entbindet den Fahrer eines Fahrzeugs nicht von der Pflicht, die gebotene Sorgfalt für die Sicherheit eines Fußgängers auf einem markierten oder nicht markierten Zebrastreifen an einer Kreuzung walten zu lassen.

(Geändert durch Stats. 2000, Ch. 833, Sec. 8. Gültig ab 1. Januar 2001.)

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