Vollständiger Name des Gesetzes: Consolidated Assistance Animal/Guide Dog Laws

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Vernon’s Texas Statutes and Codes Annotated. Regierungsgesetzbuch. Title 6. Öffentliche Beamte und Angestellte. Untertitel B. Staatliche Beamte und Angestellte Kapitel 661. Urlaub. Unterkapitel Z. Verschiedene Urlaubsbestimmungen für Staatsbedienstete.

§ 661.910. Ausbildung von Assistenzhunden für Angestellte mit einer Behinderung

Vernon’s Texas Statutes and Codes Annotated. Human Resources Code. Title 8. Rechte und Pflichten von Personen mit Behinderungen. Chapter 121. Teilnahme an sozialen und wirtschaftlichen Aktivitäten.

§ 121.002. Definitionen

§ 121.003. Verbotene Diskriminierung

§ 121.004. Sanktionen und Schadensersatz bei Diskriminierung

§ 121.0041. Verfahren für bestimmte Handlungen; Gelegenheit zur Heilung

§ 121.005. Verantwortlichkeiten von Personen mit Behinderungen

§ 121.006. Sanktionen bei unsachgemäßem Einsatz von Hilfstieren

§ 121.007. Umnummeriert als V.T.C.A., Transportation Code § 552.010 und geändert durch Acts 2009, 81st Leg., ch. 1272, § 1, eff. Sept. 1, 2009

§ 121.008. Verbreitung von Informationen in Bezug auf Personen mit Behinderungen

Vernon’s Texas Statutes and Codes Annotated. Penal Code. Title 9. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und den Anstand. Chapter 42. Ordnungswidriges Verhalten und verwandte Vergehen.

§ 42.091. Angriff auf ein Hilfstier

Titel 8. Verstöße gegen die öffentliche Verwaltung. Chapter 38. Behinderung von Behördengängen

§ 38.151. Störung von Polizeidiensttieren

Vernon’s Texas Statutes and Codes Annotated. Transportgesetzbuch. Title 7. Fahrzeuge und Verkehr. Untertitel C. Straßenverkehrsregeln. Kapitel 552. Fußgänger

§ 552.008. Fahrzeugführer müssen gebührende Vorsicht walten lassen

§ 552.010. Blinde Fußgänger

§ 437.023. Servicetiere

§ 2402.112. Nicht-Diskriminierung; Zugänglichkeit

Vernon’s Texas Statutes and Codes Annotated. Regierungsgesetzbuch. Title 6. Öffentliche Beamte und Angestellte. Untertitel B. Staatliche Beamte und Angestellte Kapitel 661. Urlaub. Unterkapitel Z. Verschiedene Urlaubsbestimmungen für Staatsbedienstete.

§ 661.910. Assistenzhundetraining für Angestellte mit einer Behinderung

(a) Ein Staatsangestellter, der eine Person mit einer Behinderung ist, wie in Abschnitt 121.002, Human Resources Code, definiert, hat Anspruch auf eine Beurlaubung ohne Gehaltsabzug zum Zweck der Teilnahme an einem Trainingsprogramm, um den Angestellten mit einem Assistenzhund vertraut zu machen, der von dem Angestellten benutzt werden soll.

(b) Die in diesem Abschnitt vorgesehene Beurlaubung darf 10 Arbeitstage in einem Steuerjahr nicht überschreiten.

CREDIT(S)

Hinzufügung durch Acts 1999, 76th Leg, ch. 279, § 19, eff. Sept. 1, 1999.

Vernon’s Texas Statutes and Codes Annotated. Human Resources Code. Title 8. Rechte und Pflichten von Personen mit Behinderungen. Chapter 121. Teilnahme an sozialen und wirtschaftlichen Aktivitäten.

§ 121.002. Definitionen

(1) „Assistenztier“ und „Servicetier“ bedeutet ein Hund, der speziell ausgebildet oder ausgerüstet ist, um einer Person mit einer Behinderung zu helfen, und der von einer Person mit einer Behinderung benutzt wird.

(2) „Belästigen“ bedeutet jegliches Verhalten, das:

(A) sich gegen ein Assistenztier richtet, das das Tier bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder stört oder dies bezweckt; oder

(B) eine Person mit einer Behinderung, die ein Assistenztier benutzt, oder einen Ausbilder, der ein Assistenztier ausbildet, in die Gefahr einer Verletzung bringt.

(3) „Wohnraum“ ist die Gesamtheit oder ein Teil eines Grundstücks, das als Wohnung, Wohn- oder Schlafstätte für einen oder mehrere Menschen genutzt oder bewohnt wird oder dazu bestimmt, eingerichtet oder gestaltet ist, genutzt oder bewohnt zu werden, mit Ausnahme eines Einfamilienhauses, dessen Bewohner nur ein Zimmer mietet, pachtet oder gegen Entgelt zur Verfügung stellt.

(4) „Person mit einer Behinderung“ bedeutet eine Person, die:

(A) eine geistige oder körperliche Behinderung;

(B) eine geistige oder entwicklungsbedingte Behinderung;

(C) eine Hörbehinderung;

(D) Taubheit;

(E) eine Sprachbehinderung;

(F) eine Sehbehinderung;

(G) eine posttraumatische Belastungsstörung; oder

(H) eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die besondere ambulante Vorrichtungen oder Dienste erfordert.

(5) „Öffentliche Einrichtung“ umfasst eine Straße, eine Autobahn, einen Bürgersteig, einen Gehweg, ein Verkehrsmittel, ein Flugzeug, ein Kraftfahrzeug, einen Eisenbahnzug, einen Kraftomnibus, eine Straßenbahn, ein Boot oder ein anderes öffentliches Verkehrsmittel; ein Hotel, ein Motel oder einen anderen Beherbergungsbetrieb; ein öffentliches Gebäude, das von einer Einheit oder Unterabteilung der Regierung unterhalten wird; ein Einzelhandelsgeschäft, ein Gewerbebetrieb oder ein Bürogebäude, zu dem die Öffentlichkeit eingeladen ist; ein Studentenwohnheim oder eine andere Bildungseinrichtung; ein Restaurant oder ein anderer Ort, an dem der Öffentlichkeit Lebensmittel zum Verkauf angeboten werden; und jeder andere Ort der öffentlichen Beherbergung, der Unterhaltung, der Bequemlichkeit oder des Erholungsortes, zu dem die Öffentlichkeit oder eine bestimmte Gruppe von Personen aus der Öffentlichkeit regelmäßig, normalerweise oder üblicherweise eingeladen ist.

(6) „Weißer Stock“ bedeutet einen Stock oder Gehstock, der metallisch oder weiß ist, oder weiß mit einer kontrastierenden Farbe, und der von einer blinden Person getragen wird, um die blinde Person bei der Fortbewegung von Ort zu Ort zu unterstützen.

Credits
Acts 1979, 66th Leg, p. 2425, ch. 842, art. 1, § 1, eff. Sept. 1, 1979. Geändert durch Acts 1981, 67th Leg., p. 3310, ch. 865, § 1, eff. Aug. 31, 1981; Gesetze 1985, 69th Leg., ch. 278, § 1, wirksam. 5. Juni 1985; Acts 1995, 74th Leg., ch. 890, § 1, eff. 1. September 1995; Gesetze 1997, 75. Leg., ch. 649, § 3, wirksam. Sept. 1, 1997; Acts 2013, 83rd Leg., ch. 838 (H.B. 489), § 2, eff. Jan. 1, 2014.

§ 121.003. Diskriminierungsverbot

(a) Menschen mit Behinderungen haben das gleiche Recht wie Menschen ohne Behinderungen auf die uneingeschränkte Nutzung und Inanspruchnahme aller öffentlichen Einrichtungen im Bundesstaat.

(b) Kein Verkehrsunternehmen, kein Flugzeug, kein Eisenbahnzug, kein Autobus, keine Straßenbahn, kein Boot und kein anderes öffentliches Verkehrsmittel, das im Bundesstaat betrieben wird, darf sich weigern, eine Person mit einer Behinderung wegen ihrer Behinderung als Fahrgast aufzunehmen, und es darf von einer Person mit einer Behinderung nicht verlangt werden, einen zusätzlichen Fahrpreis zu zahlen, weil sie ein Servicetier, einen Rollstuhl, Krücken oder ein anderes Hilfsmittel benutzt.

(c) Keinem Menschen mit einer Behinderung darf der Zutritt zu einer öffentlichen Einrichtung im Bundesstaat aufgrund seiner Behinderung verweigert werden. Keinem Menschen mit einer Behinderung darf die Benutzung eines Blindenstocks, eines Begleittiers, eines Rollstuhls, von Krücken oder eines anderen Hilfsmittels verweigert werden.

(d) Die nach diesem Abschnitt verbotene Diskriminierung umfasst die Weigerung, einer Person mit einer Behinderung die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zu gestatten oder ihr den Zutritt zu dieser Einrichtung zu gestatten, eine List oder ein Täuschungsmanöver, das darauf abzielt, eine Person mit einer Behinderung an der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zu hindern oder ihr den Zutritt zu dieser Einrichtung zu verwehren, sowie ein Versäumnis:

(1) die Bestimmungen von Chapter 469, Government Code, einzuhalten;

(2) angemessene Vorkehrungen in den Richtlinien, Praktiken und Verfahren zu treffen; oder

(3) Hilfsmittel und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die volle Nutzung und den Genuss der öffentlichen Einrichtung zu ermöglichen.

(e) Vorschriften, die sich auf die Benutzung öffentlicher Einrichtungen durch eine bestimmte Gruppe von Personen aus der Allgemeinheit beziehen, dürfen die Benutzung bestimmter öffentlicher Einrichtungen durch Menschen mit Behinderungen nicht verbieten, die, abgesehen von ihren Behinderungen oder der Benutzung von Begleittieren oder anderen Hilfsmitteln zur Unterstützung bei der Fortbewegung, zu der bestimmten Gruppe gehören würden.

(f) Es ist die Politik des Staates, dass Menschen mit Behinderungen vom Staat, von politischen Unterabteilungen des Staates, in den öffentlichen Schulen und in allen anderen Beschäftigungsverhältnissen, die ganz oder teilweise durch öffentliche Mittel unterstützt werden, zu den gleichen Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beschäftigt werden, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass es keine angemessenen Vorkehrungen gibt, die es einer Person mit einer Behinderung ermöglichen würden, die wesentlichen Elemente einer Arbeit auszuführen.

(g) Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf vollen und gleichberechtigten Zugang wie andere Mitglieder der Öffentlichkeit zu allen in diesem Staat zur Miete, zum Leasing oder zur Entschädigung angebotenen Unterkünften, vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten und für alle Personen gleichermaßen geltenden Bedingungen und Einschränkungen.

(h) Eine Person mit einer vollständigen oder teilweisen Behinderung, die ein Servicetier hat oder erhält, hat Anspruch auf vollen und gleichberechtigten Zugang zu allen in diesem Abschnitt vorgesehenen Unterkünften und darf nicht verpflichtet werden, eine zusätzliche Entschädigung zu zahlen oder eine Kaution für das Tier zu hinterlegen, haftet aber für Schäden, die das Tier an den Räumlichkeiten verursacht, mit Ausnahme von angemessener Abnutzung.

(i) Einem Servicetier, das sich in der Ausbildung befindet, darf der Zutritt zu einer öffentlichen Einrichtung nicht verweigert werden, wenn es von einem zugelassenen Trainer begleitet wird.

(j) Eine Person darf ein Hilfstier nicht angreifen, belästigen, stören, töten oder auf irgendeine Weise verletzen oder versuchen, es anzugreifen, zu belästigen, zu stören, zu töten oder auf irgendeine Weise zu verletzen.

(k) Außer wie in Unterabschnitt (l) vorgesehen, ist eine Person nicht berechtigt, Forderungen oder Erkundigungen in Bezug auf die Qualifikationen oder Bescheinigungen eines Hilfstieres zum Zwecke des Zutritts zu einer öffentlichen Einrichtung zu stellen, außer um die grundlegende Art der Unterstützung zu bestimmen, die das Hilfstier einer Person mit einer Behinderung bietet.

(l) Wenn die Behinderung einer Person nicht ohne weiteres ersichtlich ist, kann sich ein Mitarbeiter oder Manager der Einrichtung zum Zwecke des Zutritts zu einer öffentlichen Einrichtung mit einem Servicetier erkundigen:

(1) ob das Servicetier erforderlich ist, weil die Person eine Behinderung hat; und

(2) für welche Art von Arbeit oder Aufgabe das Servicetier ausgebildet ist.

Credits
Acts 1979, 66th Leg, p. 2426, ch. 842, art. 1, § 1, eff. Sept. 1, 1979. Geändert durch Acts 1981, 67th Leg., p. 3310, ch. 865, § 2, eff. Aug. 31, 1981; Gesetze 1983, 68th Leg., 1st C.S., p. 57, ch. 7, § 10.03(c), eff. Sept. 23, 1983; Gesetze 1985, 69th Leg., ch. 278, § 2, eff. 5. Juni 1985; Gesetze 1989, 71st Leg., ch. 249, § 1, eff. 1. September 1989; Gesetze 1995, 74th Leg., ch. 890, § 2, wirksam. 1. September 1995; Gesetze 1997, 75th Leg., ch. 649, § 4, eff. 1. September 1997; Gesetze 2001, 77th Leg., ch. 261, § 1, eff. 22. Mai 2001; Acts 2003, 78th Leg., ch. 710, § 1, eff. Sept. 1, 2003; Acts 2013, 83rd Leg., ch. 838 (H.B. 489), § 3, eff. Jan. 1, 2014; Acts 2015, 84th Leg., ch. 1 (S.B. 219), § 4.416, eff. April 2, 2015.

§ 121.004. Strafen und Schadensersatz bei Diskriminierung

(a) Eine Person, einschließlich einer Firma, Vereinigung, Körperschaft oder einer anderen öffentlichen oder privaten Organisation, oder der Vertreter der Person, die eine Bestimmung von § 121.003 verletzt, begeht eine Straftat. Ein Vergehen nach diesem Unterabschnitt ist eine Ordnungswidrigkeit, die bestraft wird mit:

(1) einer Geldbuße von nicht mehr als 300 Dollar; und

(2) 30 Stunden gemeinnütziger Arbeit, die für eine staatliche Einrichtung oder eine gemeinnützige Organisation, die in erster Linie Menschen mit Sehbehinderungen oder anderen Behinderungen dient, oder für eine andere Einrichtung oder Organisation nach Ermessen des Gerichts zu leisten ist, und die in nicht mehr als einem Jahr abgeschlossen werden muss.

(b) Zusätzlich zu der in Unterabschnitt (a) vorgesehenen Strafe wird davon ausgegangen, dass eine Person, einschließlich einer Firma, Vereinigung, Körperschaft oder einer anderen öffentlichen oder privaten Organisation, oder der Vertreter der Person, die gegen die Bestimmungen von Abschnitt 121.003 verstößt, eine Person mit einer Behinderung ihrer bürgerlichen Freiheiten beraubt hat. Vorbehaltlich Abschnitt 121.0041, falls zutreffend, kann die Person mit einer Behinderung, die ihrer bürgerlichen Freiheiten beraubt wurde, bei einem zuständigen Gericht eine Schadensersatzklage einreichen, und es besteht eine schlüssige Vermutung, dass die Person mit einer Behinderung Schadensersatz in Höhe von mindestens 300 Dollar erhält.

Credits
Acts 1979, 66th Leg., p. 2427, ch. 842, art. 1, § 1, eff. Sept. 1, 1979. Geändert durch Acts 1995, 74th Leg., ch. 890, § 3, eff. 1. September 1995; Gesetze 1997, 75. Leg., ch. 649, § 5, wirksam. Sept. 1, 1997; Acts 2013, 83rd Leg., ch. 838 (H.B. 489), § 4, eff. Jan. 1, 2014; Acts 2017, 85th Leg., ch. 342 (H.B. 1463), § 1, eff. Sept. 1, 2017.

§ 121.0041. Verfahren für bestimmte Klagen; Gelegenheit zur Heilung

(a) In diesem Abschnitt:

(1) „Antragsteller“ bedeutet eine Person, die eine Klage gemäß Abschnitt 121.004(b) einreicht oder einzureichen beabsichtigt.

(2) „Antragsgegner“ bedeutet die Person, gegen die ein Antragsteller eine Klage gemäß Abschnitt 121.004(b) einreicht oder einzureichen beabsichtigt.

(b) Dieser Abschnitt gilt nur für eine Klage gemäß Abschnitt 121.004(b), in der die Nichteinhaltung geltender Planungs-, Bau-, technischer oder ähnlicher Standards behauptet wird, die gemäß Chapter 469, Government Code, oder anderen geltenden Landes- oder Bundesgesetzen vorgeschrieben sind, die die Einhaltung bestimmter Planungs-, Bau-, technischer oder ähnlicher Standards, einschließlich Richtlinien für die Zugänglichkeit von Internet-Websites, vorschreiben, um Menschen mit Behinderungen gerecht zu werden.

(c) Spätestens am sechzigsten Tag vor dem Datum, an dem eine Klage, auf die dieser Abschnitt Anwendung findet, eingereicht wird, muss der Kläger den Beklagten schriftlich von seiner Forderung in Kenntnis setzen. Die Mitteilung kann in einer Weise erfolgen, die für die Zustellung einer Klage in einem Zivilverfahren vorgeschrieben ist. In der schriftlichen Mitteilung:

(1) muss angegeben werden:

(A) den Namen der Person, die die Nichteinhaltung geltender Planungs-, Bau-, technischer oder ähnlicher Normen behauptet;

(B) in angemessener Ausführlichkeit jede behauptete Verletzung; und

(C) das Datum, den Ort und die Art und Weise, in der der Kläger die behauptete Verletzung entdeckt hat; und

(2) darf keine Schadensersatzsumme verlangen, einen Vergleich beantragen oder anbieten, den Anspruch zu regeln, ohne festzustellen, ob ein in der Mitteilung genannter Zustand gesetzlich entschuldigt ist oder behoben werden kann.

(d) Ein Beklagter, der eine schriftliche Mitteilung gemäß Unterabschnitt (c) erhalten hat, kann die angebliche Verletzung vor dem frühesten Datum, an dem der Kläger die Klage einreichen kann, korrigieren.

(e) Ein Beklagter, der eine angebliche Verletzung korrigiert hat, muss dem Kläger eine Mitteilung über die Korrektur zukommen lassen, in der jede Korrektur und die Art und Weise, in der die Korrektur die angebliche Verletzung angeht, beschrieben wird. Kommt der Antragsgegner zu dem Schluss, dass ein angeblicher Verstoß nicht vorliegt und eine Berichtigung nicht erforderlich ist, so gibt er dem Antragsteller eine Erklärung zu seiner Schlussfolgerung. Die Mitteilung über die Berichtigung oder die Erläuterung kann in einer Weise erfolgen, die für die Zustellung einer Klage in einem Zivilverfahren vorgeschrieben ist.

(f) Wenn ein Antragsteller eine Klage einreicht, auf die dieser Abschnitt Anwendung findet, muss der Antragsteller durch ein Übergewicht der Beweise nachweisen, dass der Antragsgegner eine oder mehrere der behaupteten Verletzungen, die in der schriftlichen Mitteilung gemäß Unterabschnitt (c) angegeben sind, nicht berichtigt hat.

(g) Wenn eine Klage eingereicht wird, kann der Beklagte eine Einrede der Mäßigung einreichen und eine Beweisanhörung über die Einrede beantragen. Das Gericht stellt die Klage für einen Zeitraum von höchstens 60 Tagen nach dem Datum der Anhörung ein, wenn das Gericht durch ein Übergewicht der Beweise feststellt, dass:

(1) der Beklagte Maßnahmen eingeleitet hat, um den angeblichen Verstoß während der gemäß Unterabschnitt (d) erlaubten Zeit zu korrigieren;

(2) der Beklagte die Korrekturen innerhalb dieser Zeit nicht abschließen konnte; und

(3) die Korrekturen bis zum Ende des Zeitraums der Einstellung abgeschlossen sein werden.

(h) Wenn ein Beklagter die Korrekturmitteilung übermittelt hat oder die Korrekturen während eines Zeitraums der Verkürzung gemäß Unterabschnitt (g) abgeschlossen hat:

(1) kann der Kläger einen Antrag auf Abweisung der Klage ohne Präjudiz stellen; oder

(2) kann der Beklagte einen Antrag auf ein summarisches Urteil gemäß den Texas Rules of Civil Procedure stellen.

Credits

Added by Acts 2017, 85th Leg, ch. 342 (H.B. 1463), § 2, eff. Sept. 1, 2017.

§ 121.005. Verantwortlichkeiten von Personen mit Behinderungen

(a) Eine Person mit einer Behinderung, die ein Assistenztier zur Unterstützung bei Reisen benutzt, haftet für alle Schäden, die das Tier an den Räumlichkeiten oder Einrichtungen verursacht.

(b) Eine Person mit einer Behinderung, die ein Assistenztier zur Unterstützung beim Reisen oder zur Wahrnehmung des Gehörs einsetzt, muss das Tier ordnungsgemäß angeschirrt oder angeleint halten, und eine Person, die durch das Tier verletzt wird, weil eine Person mit einer Behinderung das Tier nicht ordnungsgemäß angeschirrt oder angeleint hat, ist berechtigt, vor einem zuständigen Gericht eine Schadensersatzklage nach demselben Recht zu erheben, das für andere Klagen zur Wiedergutmachung von durch Tiere verursachten Verletzungen gilt.

KREDIT(S)

Acts 1979, 66th Leg, p. 2427, ch. 842, art. 1, § 1, eff. Sept. 1, 1979. Geändert durch Acts 1981, 67th Leg., p. 3310, ch. 865, § 3, eff. Aug. 31, 1981; Gesetze 1985, 69th Leg., ch. 278, § 3, wirksam. June 5, 1985; Acts 1997, 75th Leg., ch. 649, § 6, eff. 1. September 1997.

§ 121.006. Strafen für unsachgemäßen Gebrauch von Hilfstieren

(a) Eine Person, die ein Hilfstier mit einem Geschirr oder einer Leine des Typs benutzt, der üblicherweise von Menschen mit Behinderungen benutzt wird, die ausgebildete Tiere benutzen, um darzustellen, dass ihr Tier ein speziell ausgebildetes Hilfstier ist, obwohl in Wirklichkeit keine Ausbildung stattgefunden hat, macht sich eines Vergehens schuldig und wird bei Verurteilung bestraft mit:

(1) einer Geldstrafe von nicht mehr als 300 Dollar; und

(2) 30 Stunden gemeinnütziger Arbeit, die für eine staatliche Einrichtung oder eine gemeinnützige Organisation, die in erster Linie Personen mit Sehbehinderungen oder anderen Behinderungen dient, oder für eine andere Einrichtung oder Organisation nach Ermessen des Gerichts zu leisten ist, und die innerhalb von höchstens einem Jahr zu leisten ist.

(b) Eine Person, die gewohnheitsmäßig ihr Hilfstier missbraucht oder es vernachlässigt, es zu füttern oder es anderweitig zu versorgen, unterliegt der Beschlagnahme des Tieres gemäß Unterkapitel B, Kapitel 821, Health and Safety Code.

CREDIT(S)

Acts 1979, 66th Leg, p. 2427, ch. 842, art. 1, § 1, eff. Sept. 1, 1979. Geändert durch Acts 1981, 67th Leg., p. 3311, ch. 865, § 4, eff. Aug. 31, 1981; Gesetze 1985, 69th Leg., ch. 278, § 4, wirksam. 5. Juni 1985; Acts 1997, 75th Leg., ch. 649, § 7, eff. Sept. 1, 1997; Acts 2013, 83rd Leg., ch. 838 (H.B. 489), § 5, eff. Jan. 1, 2014.

V.T.C.A., Health and Safety Code § 821.021 et seq.

§ 121.007. Blinde und behinderte Fußgänger – 121.007. Umnummeriert als V.T.C.A., Transportation Code § 552.010 und geändert durch Acts 2009, 81st Leg., ch. 1272, § 1, eff. Sept. 1, 2009

§ 121.008. Verbreitung von Informationen in Bezug auf Personen mit Behinderungen

(a) Um ein größtmögliches öffentliches Bewusstsein für die in diesem Kapitel dargelegten Richtlinien zu gewährleisten, gibt der Gouverneur jedes Jahr eine Proklamation heraus, in der er den 15. Oktober in geeigneter Weise als Tag der Sicherheit von Blindenstöcken und der Anerkennung von Servicetieren bekannt gibt. Die Proklamation muss einen angemessenen Kommentar über die Bedeutung verschiedener Geräte und Tiere enthalten, die von Menschen mit Behinderungen zur Unterstützung bei der Fortbewegung benutzt werden, und muss die Öffentlichkeit auf die Bestimmungen dieses Kapitels und anderer Gesetze aufmerksam machen, die sich auf die Sicherheit und das Wohlergehen der Bürger mit Behinderungen in diesem Staat beziehen.

(b) Der Rechnungsprüfer, der Staatssekretär und andere staatliche Stellen, die regelmäßig Formulare oder Informationen an eine große Zahl von öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen im Bundesstaat versenden, arbeiten mit den für die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen zuständigen staatlichen Stellen zusammen, indem sie denjenigen, an die regelmäßig Sendungen verschickt werden, Informationen über dieses Kapitel zusenden. Die Informationen, die auf Ersuchen der für die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen zuständigen staatlichen Stellen und mindestens einmal jährlich versandt werden müssen, können in den regulären Sendungen enthalten sein oder gesondert versandt werden. Wenn sie gesondert versandt werden, werden die Kosten für den Versand von der oder den staatlichen Rehabilitationsbehörde(n) getragen, die den Versand beantragen, und unabhängig davon, ob sie gesondert oder als Teil eines regulären Versandes versandt werden, werden die Kosten für die Erstellung von Informationen über dieses Kapitel von der oder den staatlichen Rehabilitationsbehörde(n) getragen, die die Verteilung dieser Informationen beantragen.

Credits
Acts 1979, 66th Leg., p. 2428, ch. 842, art. 1, § 1, eff. Sept. 1, 1979. Geändert durch Acts 1997, 75th Leg., ch. 649, § 9, eff. Sept. 1, 1997; Acts 2013, 83rd Leg., ch. 838 (H.B. 489), § 6, eff. Jan. 1, 2014.

Vernon’s Texas Statutes and Codes Annotated. Transportation Code. Title 7. Fahrzeuge und Verkehr. Untertitel C. Verkehrsregeln. Kapitel 552. Fußgänger.

§ 552.008. Fahrer müssen gebührende Sorgfalt walten lassen

Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels muss der Fahrer eines Fahrzeugs:

(1) gebührende Sorgfalt walten lassen, um einen Zusammenstoß mit einem Fußgänger auf der Fahrbahn zu vermeiden;

(2) erforderlichenfalls durch Hupen warnen; und

(3) angemessene Vorsicht walten lassen, wenn er ein Kind oder eine offensichtlich verwirrte oder behinderte Person auf der Fahrbahn sieht.

KREDIT(S)

Acts 1995, 74th Leg, ch. 165, § 1, eff. Sept. 1, 1995.

§ 552.010. Blinde Fußgänger

(a) Niemand darf einen weißen Stock auf einer öffentlichen Straße oder Autobahn tragen, es sei denn, die Person ist ganz oder teilweise blind.

(b) Der Fahrer eines Fahrzeugs, das sich einer Kreuzung oder einem Zebrastreifen nähert, an dem ein Fußgänger, der von einem Begleittier geführt wird oder einen weißen Stock trägt, die Straße überquert oder zu überqueren versucht, muss die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen treffen, um den Fußgänger nicht zu verletzen oder zu gefährden. Der Fahrer hat das Fahrzeug zum Stillstand zu bringen, wenn eine Verletzung oder Gefährdung nur dadurch vermieden werden kann.

(c) Wenn sich bei der Verhandlung über eine Straftat nach diesem Abschnitt herausstellt, dass es infolge der Begehung der Straftat zu einem Zusammenstoß kam, bei dem eine blinde Person schwer verletzt oder getötet wurde, ist die Straftat ein Vergehen, das mit einer Geldstrafe geahndet wird:

(1) einer Geldstrafe von nicht mehr als 500 Dollar; und

(2) 30 Stunden gemeinnütziger Arbeit bei einer Organisation oder Behörde, die in erster Linie sehbehinderten oder behinderten Menschen dient, die in nicht weniger als sechs Monaten und nicht mehr als einem Jahr zu leisten ist.

(c-1) Ein Teil der gemäß Unterabschnitt (c)(2) geforderten gemeinnützigen Arbeit muss ein Sensibilitätstraining beinhalten.

(d) Für die Zwecke dieses Abschnitts:

(1) „Hilfstier“ hat die Bedeutung, die Abschnitt 121.002, Human Resources Code zugewiesen ist.

(2) „Weißer Stock“ hat die Bedeutung, die Abschnitt 121.002, Human Resources Code.

(e) Wenn ein Verhalten, das eine Straftat nach diesem Abschnitt darstellt, auch eine Straftat nach einem anderen Abschnitt dieses Gesetzes oder des Strafgesetzbuches darstellt, kann der Akteur nach einem der beiden Abschnitte oder nach beiden Abschnitten verfolgt werden.

CREDIT(S)

Acts 1979, 66th Leg, p. 2428, ch. 842, art. 1, § 1, eff. Sept. 1, 1979. Geändert durch Acts 1985, 69th Leg., ch. 278, § 5, eff. 5. Juni 1985; Acts 1997, 75th Leg., ch. 649, § 8, eff. Sept. 1, 1997. Umnummeriert von V.T.C.A., Human Resources Code § 121.007 und geändert durch Acts 2009, 81st Leg., ch. 1272, § 1, eff. Sept. 1, 2009.

Vernon’s Texas Statutes and Codes Annotated. Strafgesetzbuch. Title 9. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und den Anstand. Kapitel 42. Ordnungswidriges Verhalten und verwandte Vergehen.

§ 42.091. Angriff auf ein Hilfstier

(a) Eine Person begeht eine Straftat, wenn sie absichtlich, wissentlich oder rücksichtslos ein Hilfstier angreift, verletzt oder tötet.

(b) Eine Person begeht eine Straftat, wenn sie absichtlich, wissentlich oder rücksichtslos ein Tier, das ihr gehört oder sich in ihrem Gewahrsam befindet, dazu anstiftet oder zulässt, ein Begleittier anzugreifen, zu verletzen oder zu töten, und das Begleittier infolge des Verhaltens der Person angegriffen, verletzt oder getötet wird.

(c) Ein Vergehen nach diesem Abschnitt ist ein:

(1) Vergehen der Klasse A, wenn der Handelnde oder ein Tier, das dem Handelnden gehört oder anderweitig in seinem Gewahrsam ist, ein Hilfstier angreift;

(2) ein Verbrechen im Staatsgefängnis, wenn der Handelnde oder ein Tier, das dem Handelnden gehört oder anderweitig in seinem Gewahrsam ist, ein Hilfstier verletzt; oder

(3) ein Verbrechen dritten Grades, wenn der Handelnde oder ein Tier, das dem Handelnden gehört oder anderweitig in seinem Gewahrsam ist, ein Hilfstier tötet.

(d) Ein Gericht ordnet an, dass ein Angeklagter, der wegen einer Straftat nach Unterabschnitt (a) verurteilt wurde, dem Eigentümer des Begleittieres eine Entschädigung zu zahlen hat für:

(1) damit verbundene tierärztliche oder medizinische Rechnungen;

(2) die Kosten für:

(A) die Wiederbeschaffung des Begleittieres; oder

(B) die Umschulung eines verletzten Begleittieres durch eine Organisation, die allgemein von Einrichtungen, die sich mit der Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen befassen, als seriös und kompetent anerkannt ist, um eine spezielle Ausrüstung für ein Tier oder eine spezielle Ausbildung für ein Tier bereitzustellen, um einer Person mit einer Behinderung zu helfen; und

(3) jede andere Ausgabe, die vernünftigerweise als Folge der Straftat entstanden ist.

(e) In diesem Abschnitt:

(1) „Hilfstier“ hat die Bedeutung, die durch Abschnitt 121.002, Human Resources Code zugewiesen wird.

(2) „Obhut“ hat die Bedeutung, die durch Abschnitt 42. 09.

CREDIT(S)

Hinzufügung durch Acts 2003, 78th Leg., ch. 710, § 2, eff. Sept. 1, 2003.

Strafgesetzbuch. Titel 8. Verstöße gegen die öffentliche Verwaltung. Kapitel 38. Behinderung der öffentlichen Verwaltung

§ 38.151. Störung von Polizeidiensttieren

(a) In diesem Abschnitt:

(1) „Kontrollbereich“ schließt ein Fahrzeug, einen Anhänger, einen Zwinger, einen Pferch oder einen Hof ein.

(2) „Hundeführer oder Reiter“ ist ein Polizeibeamter, Justizvollzugsbeamter oder Gefängniswärter, der speziell für den Einsatz eines Polizeidiensttieres zu Strafverfolgungs-, Strafvollzugs-, Gefängnis- oder Gefängnissicherheits- oder Ermittlungszwecken ausgebildet ist.

(3) „Polizeidiensttier“ ist ein Hund, ein Pferd oder ein anderes Haustier, das speziell für den Einsatz durch einen Hundeführer oder Reiter ausgebildet ist.

(b) Eine Person begeht eine Straftat, wenn die Person rücksichtslos:

(1) ein Polizeidiensttier verspottet, quält oder schlägt;

(2) einen Gegenstand oder eine Substanz auf ein Polizeidiensttier wirft;

(3) ein Polizeidiensttier stört oder behindert oder den Hundeführer oder Reiter eines Polizeidiensttieres auf eine Weise stört oder behindert, die:

(A) die Kontrolle des Hundeführers oder Reiters über das Tier behindert oder einschränkt; oder

(B) dem Hundeführer oder Reiter die Kontrolle über das Tier entzieht;

(4) ein Polizeidiensttier aus seinem Kontrollbereich entlässt;

(5) den Kontrollbereich eines Polizeidiensttieres ohne die tatsächliche Zustimmung des Hundeführers oder Reiters betritt, einschließlich des Einbringens von Futter oder anderen Gegenständen oder Substanzen in diesen Bereich;

(6) ein Polizeidiensttier verletzt oder tötet; oder

(7) ein Verhalten an den Tag legt, das geeignet ist, ein Polizeidiensttier zu verletzen oder zu töten, einschließlich des Verabreichens oder Aufstellens von Gift, Fallen oder anderen Gegenständen oder Substanzen.

(c) Ein Vergehen nach diesem Abschnitt ist:

(1) ein Vergehen der Klasse C, wenn die Person ein Vergehen gemäß Unterabschnitt (b)(1) begeht;

(2) ein Vergehen der Klasse B, wenn die Person ein Vergehen gemäß Unterabschnitt (b)(2) begeht;

(3) ein Vergehen der Klasse A, wenn die Person ein Vergehen gemäß Unterabschnitt (b)(3), (4), oder (5) begeht;

(4) außer wie in Unterabschnitt (5) vorgesehen, ein Staatsgefängnisverbrechen, wenn die Person ein Vergehen gemäß Unterabschnitt (b)(6) oder (7) begeht, indem sie ein Polizeidiensttier verletzt oder sich an einem Verhalten beteiligt, das das Tier verletzen könnte; oder

(5) ein Verbrechen zweiten Grades, wenn die Person ein Vergehen gemäß Unterabschnitt (b)(6) oder (7) begeht, indem:

(A) ein Polizeidiensttier tötet oder sich an einem Verhalten beteiligt, das geeignet ist, das Tier zu töten;

(B) ein Polizeidiensttier in einer Weise verletzt, die die Fähigkeit des Tieres, als Polizeidiensttier zu arbeiten, wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt; oder

(C) sich an einem Verhalten beteiligt, das geeignet ist, ein Polizeidiensttier in einer Weise zu verletzen, die die Fähigkeit des Tieres, als Polizeidiensttier zu arbeiten, wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt.

Credits
Hinzugefügt durch Acts 2001, 77th Leg, ch. 979, § 1, eff. Sept. 1, 2001. Geändert durch Acts 2007, 80th Leg., ch. 1331, § 5, eff. Sept. 1, 2007.

§ 437.023. Servicetiere

(a) Ein Lebensmittelbetrieb, ein Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft oder eine andere unter diesem Kapitel geregelte Einrichtung darf einem Servicetier den Zutritt zu einem Bereich des Betriebs oder Geschäfts oder des von der Einrichtung genutzten Raums, der für Kunden offen ist und nicht zur Zubereitung von Lebensmitteln genutzt wird, nicht verwehren, wenn:

(1) das Servicetier von einer Person mit einer Behinderung begleitet und kontrolliert wird; oder

(2) das Servicetier in Ausbildung ist und von einem zugelassenen Trainer begleitet und kontrolliert wird.

(b) Wenn ein Servicetier von einer Person begleitet wird, deren Behinderung nicht ohne weiteres ersichtlich ist, darf ein Mitarbeiter der Einrichtung, des Geschäfts oder des Unternehmens zum Zwecke des Zutritts zu einem Lebensmitteldienstleistungsbetrieb, einem Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft oder einem physischen Raum, der von einer anderen, unter diesem Kapitel geregelten Einrichtung besetzt ist, nur fragen:

(1) ob das Servicetier erforderlich ist, weil die Person eine Behinderung hat; und

(2) für welche Art von Arbeit das Servicetier ausgebildet ist.

(c) In diesem Abschnitt bedeutet „Diensttier“ ein Hund, der speziell ausgebildet oder ausgerüstet ist, um einer Person mit einer Behinderung zu helfen. Ein Tier, das einer Person nur Trost oder emotionale Unterstützung bietet, ist kein Diensttier im Sinne dieses Abschnitts. Die Aufgaben, die ein Servicetier ausführen darf, um einer Person mit einer Behinderung zu helfen, müssen in direktem Zusammenhang mit der Behinderung der Person stehen und können Folgendes umfassen:

(1) Führen einer Person, die eine Sehbehinderung hat;

(2) eine Person zu alarmieren, die eine Hörbehinderung hat oder taub ist;

(3) einen Rollstuhl zu ziehen;

(4) eine Person zu alarmieren und zu schützen, die ein Anfallsleiden hat;

(5) eine Person, die eine psychische Krankheit hat, daran zu erinnern, verschriebene Medikamente zu nehmen; und

(6) eine Person zu beruhigen, die eine posttraumatische Belastungsstörung hat.

KREDIT(S)

Hinzufügung durch Acts 2013, 83rd Leg, ch. 838 (H.B. 489), § 1, eff. Jan. 1, 2014.

Beschäftigungsgesetz. Title 14. Regulierung von Kraftfahrzeugen und Transport. Subtitle C. Regulation of Transportation Services. Chapter 2402. Transportation Network Companies. Unterkapitel C. Betrieb von Transportnetzunternehmen

§ 2402.112. Nichtdiskriminierung; Zugänglichkeit

(a) Ein Transportnetzunternehmen muss eine Richtlinie verabschieden, die es einem Fahrer, der im digitalen Netzwerk des Unternehmens angemeldet ist, verbietet:

(1) einen Fahrgast oder potenziellen Fahrgast aufgrund seines Standorts oder Ziels, seiner Rasse, Hautfarbe, nationalen Herkunft, religiösen Überzeugung oder Zugehörigkeit, seines Geschlechts, seiner Behinderung oder seines Alters zu diskriminieren; und

(2) einem potenziellen Fahrgast mit einem Servicetier den Dienst zu verweigern.

(b) Für die Zwecke von Unterabschnitt (a) bedeutet „Geschlecht“ die körperliche Beschaffenheit, männlich oder weiblich zu sein.

(c) Ein Transportnetzwerkunternehmen muss jede Person, die berechtigt ist, sich als Fahrer im digitalen Netzwerk des Unternehmens anzumelden, über die Nichtdiskriminierungspolitik informieren. Ein Fahrer, der im digitalen Netz des Unternehmens angemeldet ist, muss die Nichtdiskriminierungspolitik einhalten.

(d) Ein Verkehrsnetzbetreiber darf für die Beförderung von Personen mit körperlichen Behinderungen keine zusätzlichen Gebühren aufgrund dieser Behinderungen erheben.

(e) Ein Verkehrsnetzbetreiber muss einem Fahrgast die Möglichkeit geben, anzugeben, ob er ein rollstuhlgerechtes Fahrzeug benötigt. Kann ein rollstuhlgerechtes Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, muss das Unternehmen den anfragenden Fahrgast an einen alternativen Anbieter von rollstuhlgerechtem Service verweisen, sofern verfügbar.

Credits

Added by Acts 2017, 85th Leg., ch. 231 (H.B. 100), § 1, eff. May 29, 2017.

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